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Büppeler Terminkalender |
Satzung der Dorfgemeinschaft Büppel §1
Name
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Büppel“. Er hat seinen Sitz in Büppel und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung den Zusatz
„e.V.“. §2
Zweck des Vereins
Zweck
des Vereines ist 1.
die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde 2.
die Förderung der Kultur 3.
die Förderung des traditionellen Brauchtums Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die dem
Allgemeinwohl dienen, insbesondere durch folgende Maßnahmen: a)
Aufarbeitung der Geschichte Büppels b)
Pflege und Erhalt des heimatlichen Brauchtums c)
Verschönerung des Ortsbildes d)
Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Dorfes e)
Förderung der Bildung einer Theatergruppe Die
Ziele sollen insbesondere unter Einbeziehung der Jugend und der Alten
gemeinschaftlich verwirklicht werden. §3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder einschließlich des Vorstandes erhalten
keine Zuwendungen für ihre Vereinstätigkeiten aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein enthält sich jeglicher politischer und religiöser
Parteinahme. §4
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann auf Antrag jeder werden, der sich
mit Büppel verbunden fühlt. §5
Beginn/Ende Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und
Anerkennung der Satzung gegenüber dem Vorstand beantragt. 2.
Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. 3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluß
eines Mitgliedes. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen. 4.
Der Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den
Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 5.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. §6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu
zahlenden Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgestellt. §7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind 1.
die Mitgliederversammlung 2.
der Vorstand §8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Personen: 1.
dem ersten Vorsitzenden 2.
dem zweiten Vorsitzenden 3.
dem dritten Vorsitzenden 4.
dem Kassenführer 5.
dem Schriftführer 6.
dem Pressewart 7.
dem Beisitzer §9
Die Vorstandschaft
Der Vorstand besteht aus den gewählten sieben Vertretern,
die für die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt werden.
Ihre Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. §10 Die
Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Kalenderhalbjahr
statt und wird unter Bekanntmachung der Tagesordnung in der „NWZ“ und/oder
im „Friesländer Boten“ einberufen.
Sie ist gültig einberufen, wenn die Einladung mindestens sieben Tage vor dem
Tage der Versammlung erfolgt ist. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
mit einer Frist von drei Tagen. Die außerordentlich Mitgliederversammlung hat
die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. §11
Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn von dem zehnten Teil der Mitglieder
unter Bezeichnung des Grundes eine Einberufung schriftlich beantragt wird. Die
Einberufung hat dann innerhalb 14 Tagen zu erfolgen. Den Vorsitz in den Versammlungen führt in der Regel der 1.
Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende. Über die gefaßten Beschlüsse und über den Verlauf der
Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. §12
Beschlüsse
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden, wenn auf die beabsichtigte Änderung in der
Einladung hingewiesen wurde. §13
Kassenführung / Kassenprüfung
1.
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren. 2.
Die Kassenprüfer dürfen dem
Vorstand nicht angehören. 3.
Über die erfolgte Prüfung wird in der Jahreshauptversammlung berichtet. 4.
Die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt jährlich in
der Hauptversammlung nach dem Bericht der Kassenprüfer durch Abstimmung mit
einfacher Mehrheit. §14
Haftung
Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet die Dorfgemeinschaft
Büppel nur maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinausgehende
Haftung durch die Mitglieder ist ausgeschlossen.
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